Selbstorganisation 
der Bürger

Im Dezentralen und im Lokalen liegt heute die einzig verbliebene Chance für die Bürger, ihre Freiheit und Selbstbestimmung zu wahren...

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Die Bürger-
Genossenschaft

Eine Bürgergenossenschaft ("BüG") ist eine Wirtschafts- und Wertegemeinschaft, welche in möglichst vielen Bereichen des täglichen Lebens Selbsthilfeangebote schafft...

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Die
Rechtsgrundlage

Wesentliche Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Genossenschaftsgesetz (GenG). Österreich und die Schweiz haben vergleichbare Gesetze...

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Eine
Mögliche Gestaltung

Die Bürgergenossenschaft ist in erster Linie eine lokale Gestaltungsmöglichkeit und sollte sich daher auf das Gebiet einer Gemeinde oder gar eines Ortsteiles beschränken...

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Selbstorganisation 
der Bürger

Im Dezentralen und im Lokalen liegt heute die einzig verbliebene Chance für die Bürger, ihre Freiheit und Selbstbestimmung zu wahren. Große und größte Gebilde sind systembedingt autoritär, ineffizient und träge. Sie sind innovationsfeindlich, neigen zur Planwirtschaft und sind anfällig für die Korruption durch Macht. Kleine und kleinste Ordnungseinheiten der Bürger sind hier deutlich überlegen. Sie können auch innerhalb des bestehenden Systems geschaffen werden, indem man sich die verbliebenen Reste der Vertragsfreiheit zunutze macht, namentlich im Genossenschaftsrecht. Es ist leichter, eine kritische Masse von Gleichgesinnten um sich zu scharen, als landesweite Wahlen zu gewinnen. 

Die freiwillige Selbstorganisation entschlossener Bürger und damit die Vermeidung staatlicher Willkür wird in dem Maße zunehmen, in welchem das Vertrauen in staatliches Handeln abnimmt. Dieser Ansatz kann ausgeweitet und institutionalisiert werden. Nämlich durch die Gründung einer Bürgergenossenschaft.

Die Bürger-
Genossenschaft

Eine Bürgergenossenschaft ("BüG") ist eine Wirtschafts- und Wertegemeinschaft, welche in möglichst vielen Bereichen des täglichen Lebens Selbsthilfeangebote schafft - etwa bei Einkauf, Wohnen, Energieversorgung und Altersvorsorge, aber auch bei Streitschlichtung, Kultur und Lebensfreude. Ihre Werte umfassen zum einen die typisch genossenschaftlichen Grundsätze der staatsfreien Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung, zum anderen sind es vor allem die Ideen der Freiheit und Freiwilligkeit. Die BüG ist nicht kollektivistisch und respektiert die unterschiedlichen Lebensentwürfe ihrer Mitglieder. Sie erwartet im Gegenzug Rechtschaffenheit, Verlässlichkeit und Ehrlichkeit.

Die BüG bietet eine Parallelstruktur des Zusammenlebens als Alternative zu vorhandenen Institutionen. Im Sinne von "Leben und leben lassen" steht sie für Vertragsfreiheit, Privateigentum und Marktwirtschaft. Daneben kommt aber auch der Solidargedanke nicht zu kurz, namentlich Hilfsbereitschaft, das Interesse am Wohlergehen der Mitmenschen und der Wunsch nach Erhalt der gemeinsamen Kultur und Sprache.

Die
Rechtsgrundlage

Wesentliche Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Genossenschaftsgesetz (GenG). Österreich und die Schweiz haben vergleichbare Gesetze. Nach § 1 GenG ist der Zweck einer Genossenschaft, ihre Mitglieder durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich, sozial oder kulturell zu fördern. Die eingetragene Genossenschaft (eG) als solche hat eigene Rechte und Pflichten. Sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Haftung der Mitglieder ist per Satzung auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die eG ist, nachdem ein Gutachten durch den Prüfungsverband erstellt wurde, in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes (Registergericht) einzutragen.

Gremien der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Mitglieder einer eG sind als Eigentümer und gleichzeitige Kunden die Nutznießer der Leistungen des genossenschaftlichen Unternehmens. Durch das genossenschaftliche Grundprinzip - ein Mitglied, eine Stimme - sind feindliche Übernahmen und das Dominieren der Genossenschaft durch Inhaber von Mehrheitsbeteiligungen ausgeschlossen. 

Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein, welcher als eingetragener Verein Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahrnimmt. Allerdings könnten auch mehrere BüG gemeinsam einen eigenen Prüfungsverband gründen.

Eine
Mögliche Gestaltung

Die Bürgergenossenschaft ist in erster Linie eine lokale Gestaltungsmöglichkeit und sollte sich daher auf das Gebiet einer Gemeinde oder gar eines Ortsteiles beschränken. Die BüG kann z.Bsp. Grund und Boden erwerben, auf ​​dem dann Häuser gebaut werden, die nur von Mitgliedern der Genossenschaft bewohnt werden dürfen. Auch durch das Dazugewinnen bereits Ansässiger oder den Zuzug von neuen Mitgliedern kann sich die BüG vergrößern. 

Zwar gilt innerhalb der Generalversammlung der Genossenschaft das Mehrheitsprinzip, doch werden die Rechte des Einzelnen von der Satzung und ggf. weiteren Vereinbarungen zwischen BüG und Mitglied garantiert, so dass später keine Mehrheiten den Einzelnen entrechten und enteignen können. 

Die Bürgergenossenschaft kann weiter per Satzung vorsehen, dass sich ihre Mitglieder dazu verpflichten, die aufgestellten Regeln einzuhalten, für interne Konflikte nur die vorgesehenen Streitschlichtungssysteme zu nutzen und deren Entscheidung zu akzeptieren. [Wiederholte] Zuwiderhandlungen​​​ ziehen eine Kündigung der Mitgliedschaft nach sich.

Natürlich sind in solchen Fällen weiterhin alle staatlichen Geset​ze anwendbar. Aber zumindest für die Bereiche der [Versorgungs-]Sicherheit, Streitschlichtung und sozialen Harmonie kann über diese Gestaltung ein angenehmeres Zusammenleben hergestellt werden. Außerdem kann die BüG versuchen, in den Bereichen der Energieversorgung, der Bildung und der sozialen Sicherung eigene Parallelsysteme aufzubauen, um sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten weitestgehend selbst zu verwalten.